Die Eindämmung der Corona-Pandemie zwingt Staat und Regierung zu immer drastischeren Maßnahmen. Die kürzlich angeordneten Ladenschließungen bzw. begrenzten Öffnungszeiten und Einschränkungen treffen die gesamte Wirtschaft – vor allem den Einzelhandel und die Gastronomie – hart. Um die Auswirkungen abzufedern und die Liqudität der Steuerzahler zu stärken, hat die Bundesregierung auch steuerpolitische Maßnahmen getroffen. In diesem Beitrag wollen wir Sie verständlich und vor allem übersichtlich über steuerliche Erleichterungen und Handlungsmöglichkeiten aufklären.
Vorauszahlungen anpassen:
Der BMF weist die örtlichen Finanzbehörden mit Schreiben vom 19.03.2020 an, Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen zu Einkommen- sowie Körperschaftsteuer relativ unbürokratisch und wohlwollend zu bearbeiten. Analog verhält es sich bei Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer, wie in einem gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden, ebenfalls vom 19.03., bekannt gegeben wurde.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer besteht die Möglichkeit der Rückzahlung einer bereits geleisteten Umsatzsteuersondervorauszahlung 2020 wie Finanzminister Füracker erst kürzlich offiziell bestätigte.
Im Hinblick auf die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung wird wohl für die meisten Unternehmen eine erhebliche Herabsetzung der Vorauszahlung zu verantworten sein. Doch auch in Krisenzeiten ist hier Vorsicht geboten. Es spricht nichts gegen eine Herabsetzung unter realistischer Betrachtung der zu erwartenden Umsatz- bzw. Ertragslage. Die aktuelle Kulanz der Finanzbehörden sollte aber nicht als „Freifahrtschein“ für unbegründete oder übertriebene Herabsetungsanträge verstanden werden. Die Erleichterungen richten sich wortwörtlich an Steuerpflichtige die „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich“ von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind. Eine bewusste, ungerechtfertigte Verkürzung von Steuerzahlungen auf Zeit kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, dieser Grundsatz ist nach wie vor zu beachten. Bei „Aufhellung“ der Ertragslage sind herabgesetzte Vorauszahlunge unter Umständen anzupassen.
Fällige Steuerzahlungen stunden
Eine weitere sofortige Maßnahme, auf die der BMF in seinem oben erwähnten Schreiben hinweist, ist die zinsfreie Stundung von bereits fälligen oder fällig werdenden Steuerzahlungen bis 31.12.2020. Auch diese sind – ohne strenge Anforderungen – wohlwollend zu bearbeiten und zu genehmigen, insofern der betroffene Steuerpflichtige nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von den Konsequenzen des Corona-Virus betroffen ist. Entstandene Schäden müssen wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisbar sein.
Die Möglichkeit zur Stundung betrifft Einkommen- Körperschaft- sowie Umsatzsteuer, wie der BMF erst kürzlich offiziell bekanntgegeben hat.
Hinsichtlich der Gewerbesteuer sind Stundungs- und Erlassanträge i.d.R. an die zuständigen Gemeinden zu richten (gem. Erlass).
Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen
Auf die Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich überfälliger Steuerzahlungen soll – vorausgesetzt es handelt sich um nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige – bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer. (vgl. BMF)
Hinsichtlich Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer , die grundsätzlich von den oben beschriebenen Stundungsregelungen ausgenommen sind, besteht die Möglichkeit eines Antrages auf Vollstreckungsaufschub. Im Ergebnis wird dadruch derselbe Liquiditätsvorteil wie bei einer Stundung erreicht. Das Bayerische Landesamt für Steuern weist auf seiner Homepage offiziell auf diese Möglichkeit hin.
Weitere Maßnahmen?
Weitere steuerliche Maßnahmen und Unterstützungen sind aktuell nicht offiziell kommuniziert. Mit Hilfe gängier Vorschriften und Vorgehensweisen wie beispielsweise der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter sowie der Nutzung von Investitionsabzugsbeträgen können ggf. Ergebnisse des laufenden Jahres und damit resultierende Steuerzahlungen minimiert werden. Diese Maßnahmen erfordern jedoch eine individuelle Beratung und machen nur in Einzelfällen Sinn.
Stundungsanträge können ggf. auch hinsichtlich fälliger Zahlungen zu Energiesteuer, Luftverkehrsteuer oder Versicherungssteuer sinnvoll sein. Das Bundesfinanzministerium hat die zuständigen Behörden auf die kürzlich beschlossenen Erleichterungen hingewiesen.
Ob die beschlossenen steuerpolitischen Erleichterungen angemessen sind und ausreichen erscheint vor dem Hintergrund der aktuellen Situation und einer nicht abzusehenden Verbessung der wirtschaftlichen Lage fraglich. Sobald von offizieller Seite neue Maßnahmen beschlossen wurden, erfahren Sie es hier in unserem News-Bereich!
Wir stehen Ihnen bei der Umsetzung der beschriebenen Maßnahmen natürlich gerne unsterstützend und beratend zur Seite. Melden Sie sich jederzeit telefonisch oder per E-mail bei uns!
Wir hoffen unser Beitrag verschafft etwas Klarheit in dieser dynamischen und unübersichtlichen Situation. Beachten Sie auch unsere übrigen News-Beiträge mit aktuellen Themen rund um die aktuelle wirschaftliche und vor allem steuerliche Lage!
Alles Gute und bleiben Sie gesund!