Zur Stärkung von Familien, Untenehmen und Kommunen hat sich die Bundesregierung in einer gestrigen Sitzung über die Eckpunkte eines neuen Maßnahmenpaketes zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise verständigt. 

Im Folgenden wollen wir Sie kurz über die (aus steuerlicher Sicht) relevantesten Punkte informieren:

 

Steuerliche Maßnahmen

  • Absenkung der Mehrwertsteuer: Von 1. Juli bis 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden. Vor allem bei der Erstellung von Ausgangsrechnungen, der Verarbeitung von Eingangsrechnungen sowie einer ggf. nötigen Anpassung von Kassensystemen besteht hier Handlungsbedarf.
  • Degressive Abschreibung: Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt. Inwiefern diese Regelung auf bereits getätigte Investitionen gilt, ist aktuell noch nicht klar.
  • Steuerlicher Verlustrücktrag: Die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage soll eine unmittelbar finanzwirksame Rücktragung der Verluste 2020/2021 ermöglichen.

 

Zuschüsse und Boni

  • Kinderbonus für Familien: Einmalig erhalten Eltern EUR 300,00 pro Kind. Dieser Bonus wird allerdings mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. Für Alleinerziehende werden die Freibeträge verdoppelt.
  • Überbrückungshilfen: Erstattung eines Teils der fixen Betriebskosten für kleine und mittelständische Unternehmen auf Antrag. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020
  • Auszubildende: Prämien für Ausbildungsbetriebe von  2.000 Euro bzw. 3.000 Euro, sofern das Ausbildungsangebot nicht verringert wird bzw. sogar erhöht wird. Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 Euro.
  • Innovationsprämie: Erhöhung der Kaufprämie für E-Fahrzeuge bis zu einem Nettolistenpreis von  40.000 Euro und Erhöhung der Kaufgrenze auf  60.000 Euro für die begünstige Versteuerung der Privatnutzung von E-Firmenwagen.

Hinsichtlich der praktischen Umsetzung erscheinen noch etliche Punkte fragwürdig. Es ist davon auszugehen, dass innerhalb der nächsten Tage/Wochen detaillierte Informationen seitens Regierung bzw. Finanzministerien verkündet werden.

 Bitte beachten Sie daher auch in den kommenden Tagen den News-Bereich auf unserer Homepage, wir werden Sie dort umgehend informieren sobald es Neuigkeiten bzgl. Umsetzung der o.g. Maßnahmen gibt.

 Sollten Sie Fragen zu den oben genannten oder sonstigen steuerlichen Themen haben, rufen Sie uns an!

 Viele Grüße und alles Gute für Sie!

 Ihr Team von LKC Schrödinger Leeb-Wittmann

 

 

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