Eines der häufigsten der Themen, auf die wir aktuell von Mandanten angesprochen werden, ist das Thema Kurzarbeitergeld (KUG). Vor allem nachdem Bundesregierung und Gesetzgeber beschlossen haben, die Zugangsvoraussetzungen zum KUG zu entschärfen, um Entlassungen und Liquiditätsschwierigkeiten aufgrund der Corona-Pandemie abzufedern, steigen die Nachfragen hinsichtlich Beantragung und Beanspruchung der Unterstützung.

Wir haben uns deshalb dazu entschlossen Ihnen im Rahmen dieses News-Beitrages kurz und prägnant die relevanten Informationen bzgl. dieses Themas zusammenzufassen und Ihnen vor allem den Beantragungs-/Genehmigungsprozess übersichtlich dazustellen.

Wer kann unter welchen Voraussetzungen KUG beantragen?

Nach aktuellem Stand ist die Beantragung von KUG branchenübergreifend möglich, vorausgesetzt folgende Bedingungen sind erfüllt:

  • Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
  • Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen
  • Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen
  • Schriftliche Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Agentur für Arbeit

Hinsichtlich einer genaueren Beschreibung der Voraussetzungen verweisen auf die Ausführungen unserer LKC-Rechtsanwälte. Wir haben diese in einem separaten Newsbeitrag für Sie zusammengefasst. Weiterhin verweisen wir auf das Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit. https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf

Wie kann ich KUG beantragen?

Bevor KUG angezeigt werden kann, gilt es die arbeitsrechtliche Zulässigkeit einer Anordnung zur Kurzarbeit zu prüfen. Ein Anodnungsrecht des Arbeitgebers kann individualvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder tarifvertraglich begründet sein. Gegebenenfalls bedarf es allerdings der schriftlichen Zustimmung der Arbeitnehmer zur Kurzarbeit. Wir verweisen hier auf Punkt 11 des Beitrages unserer LKC-Rechtsanwälte. Hinsichtlich der Beurteilung bestehender arbeitsvertraglicher Regelungen bzw. der Ausgestaltung einer schriftlichen Zustimmungsvereinbarung unterstützen unsere Arbeitsrechtler, wir vemitteln jederzeit gerne!

Insofern die Voraussetzungen erfüllt sind, muss die Kurzarbeit der zuständigen Agentur für Arbeit (AfA) schriftlich angezeigt werden (Anzeigeformular). Die Anzeige muss noch im selben Monat erfolgen, ab dem KUG bewilligt werden soll. Die Ursachen für den Arbeitsausfall müssen glaubhaft dargestellt und begründet werden. Die Anzeige kann auch Online erfolgen. Nachdem die AfA die Erfüllung der Voraussetzungen durch Erlass eines Anerkennungsbescheides bestätigt hat, muss der Antragsteller das beantragte KUG für jeden betroffenen Arbeitnehmer berechnen und eine Erstattung bei der AFA beantragen. Hierfür gilt eine Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Ablauf des Kalendermonates für den das KUG beantragt wird. Auch die Beantragung ist online möglich.

Wie hoch sind die Leistungen?

Die Höhe des KUG berechnet sich nach der Nettoentgeltdifferenz, also dem Unterscheid zwischen dem üblicherweise ausbezahlten Nettoentgelt bei Vollauslastung und dem aufgrund der Kurzarbeit erhaltenen Entgelt. Etwaig ausbezahlte Überstunden oder Einmal- bzw. Sondervergütungen werden dabei i.d.R. nicht berücksichtigt. Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit Kind 67% und für kinderlose Arbeitnehmer 60% der Nettoentgeltdifferenz. Die Dauer des Bezuges ist aktuell auf 12 Monate begrenzt, eine Ausweitung auf 24 Monate ist durch Rechtsverordnung des Bundeministeriums für Arbeit und Soziales unter Umständen möglich. Zudem sind der teilweise oder vollständige Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden und eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit vorgesehen. Eine Aufstockung des reduzierten Entgelts durch den Arbeitgeber zur Unterstützung der Arbeitnehmer ist jederzeit möglich.

Vom KUG sind prinzpiell alle versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse erfasst, aufgrund der Neuregelungen der Bundesregierung kann KUG auch für Leiharbeiter beantragt werden. Geringfügig Beschäftigte (sog. Minijobbler) werden nach aktuellem Stand leider nicht berücksichtigt, eine Ausweitung wird aktuell jedoch diskutiert.

Ddie Neuregelungen zum KUG wurden am 13. März im Rahmen des Maßnahmenpakets zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus durch den Bundestag genehmigt. Das Gesetz soll in einem verkürzten Verfahren ab April 2020 in Kraft treten. Die Regelungen sind jedoch bereits rückwirkend ab 1. März 2020 anzuwenden (Quelle: Bundesfinanzministerium).

Hinsichtlich der Anzeige, der Beantragung und vor allem der Berechnung der Erstattungsansprüche im Rahmen der Antragsstellung stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Seite!

Anbei finden Sie noch einige nützliche Links zu diesem Thema:

Agentur für Arbeit:

Weitere Informationen:

Hier finden Sie einen ausführlicheren, aktuellen Vortrag zum Thema Coronavirus von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklräung: Kurzarbeitergeld im Kontext Corona

Wir hoffen Ihnen damit einen Überblick zum – aktuell recht unübersichtlichen – Thema KUG verschafft zu haben.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit zur Verfügung! Melden Sie sich gerne telefonisch oder per E-Mail bei uns!

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