Neben der Überbrückungshilfe III kann seit heute auch die sog. „Neustarthilfe“ beantragt werden. Vor allem Soloselbstständige, die aufgrund der Pandemie unter Umsatzeinbußen leiden, mangels nennenswerter Fixkosten aber auch keinen Anspruch auf die ÜHIII geltend machen können, sollen durch die Neustarthilfe unterstützt werden. Im Folgenden möchten wie die Rahmenbedingungen dieses Hilfsprogrammes kurz erläutern.

Details zur Überbrückungshilfe III erfahren Sie in unserem separaten News-Beitrag.

Wer ist Antragsberechtigt?

Für die Neustarthilfe grundsätzlich antragsberechtigt sind selbständig erwerbstätige Soloselbstständige (im Folgenden: „Soloselbstständige“) aller Branchen, wenn sie

  • ihre selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb ausüben, d.h. dass der überwiegende Teil der Summe Ihrer Einkünfte (mindestens 51 Prozent) aus einer gewerblichen (§ 15 EStG) und/oder freiberuflichen (§ 18 EStG) Tätigkeit stammt,
  • weniger als eine Angestellte bzw. einen Angestellten (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigen,
  • bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
  • keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen und
  • ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben.

Schauspielerinnen und Schauspieler sowie andere Künstlerinnen und Künstler, die nur kurzfristige Engagements und kurz befristete Verträge haben sind unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls begünstigt. 

Wie hoch ist die Neustarthilfe?

Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent des im Vergleichszeitraum (Januar bis Juni 2019) erwirtschafteten Referenzumsatzes, maximal jedoch 7.500 Euro. Die volle Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbstständigen während des gesamtem Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist. Der Referenzumsatz ist im Normalfall das 6-fache des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019.

Die Gewährung der Neustarthilfe erfolgt in zwei Schritten:

  1. Nach Antragstellung erhalten Sie die Neustarthilfe als Vorschuss.
  2. Nach Ablauf des Förderzeitraums (ab Juli 2021) erstellen Sie eine Endabrechnung und geben dabei die Umsätze an, die Sie im ersten Halbjahr 2021 erzielt haben. Dabei wird geprüft, ob Sie den Vorschuss in voller Höhe behalten dürfen (der Vorschuss wird dann zum Zuschuss), oder ob Sie den Vorschuss ganz oder teilweise zurückzahlen müssen. Das hängt davon ab, wie stark Ihr Geschäft von der Corona-Pandemie beeinträchtigt war.

Wie erfolgt die Beantragung?

Soloselbstständige können die Neustarthilfe ab sofort direkt über ein Online-Tool beantragen. Im Gegensatz zu den bisherigen Hilfen ist bis dato keine Beantragung über einen „prüfenden Dritten“ vorgesehen. Zur Identifizierung wird das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat benötigt, das ggf. vorher beantragt werden muss.

In einem ersten Antragsschritt kann die Neustarthilfe ab Februar 2021 von natürlichen Personen beantragt werden, die ihre selbständigen Umsätze als Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie als Gewerbetreibende für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen möchten.

In einem zweiten, späteren Antragsschritt wird das Antragsverfahren auch geöffnet für

  • Soloselbständige, die neben ihren freiberuflichen und/oder gewerblichen Umsätzen auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften (PartG, KG, GbR, OHG) erzielen
  • Soloselbständige, die anteilige Umsätze aus Personengesellschaften erzielen und alle ihre selbständigen Umsätze über diese Gesellschaften erzielen und
  • Kapitalgesellschaften mit einer Gesellschafterin bzw. einem Gesellschafter (Ein-Personen-GmbH, Ein-Personen-UG (haftungsbeschränkt)) bzw. einer Aktionärin oder einem Aktionär (Ein-Personen-AG).

Es ist nur ein Antrag auf Neustarthilfe möglich, anteilige Umsätze aus Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften können zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr geltend gemacht werden.

Die Antragstellung kann bis zum 31.08.2021 erfolgen.

Weitere Informationen:

Bei Antragstellung verpflichtet sich der Antragsteller zur Abgabe einer Endabrechnung nach Ablauf des Förderzeitraums. Sofern der erzielte Umsatz in den geförderten Monaten Januar bis Juli 2021 mehr als 40% des Umsatzes im Referenzzeitraum des Vorjahres liegt, ist die Hilfe anteilig zurückzuzahlen. Der tatsächlich erzielte Umsatz und die erhaltene Förderung dürfen maximal 90% des Referenzumsatzes betragen. Ab einem Umsatz von 90% ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen.

Weiterhin ist die gleichzeitige Beantragung von Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe nicht möglich!

Zur Vorbeugung von Subventionsbetrug wurden stichprobenhafte Prüfungen angekündigt.

Weiter Informationen finden Sie in den FAQ des BMWi!

Sollten Sie Fragen hinsichtlich der Neustarthilfe oder sonstiger steuerlicher Themen haben, melden Sie sich bei uns!

Ihr Team von LKC Schrödinger & Leeb-Wittmann

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