Nachdem die Bayerische Staatsregierung schnell auf die wirtschaftlichen Auswirkung der Corona-Pandemie reagiert hatte und bereits ein eigenes Soforthilfepakte aufergelegt hat, wurde diese nun mit der kürzlich verabschiedeten „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“ verzahnt und kombiniert!

Die Antragstellung erfolgt ab sofort ausschließlich online auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.

Anträge per Post oder PDF werden ab sofort nicht mehr bearbeitet! Bereits auf diesem Wege (vor dem 31. März)  gestellte Anträge werden allerdings noch bearbeitet und müssen nicht erneut gestellt werden.

Bereits abgerufene bzw. beantragte Zuschüsse können ggf. auf die nun erhöhten Bundesmittel aufgestockt werden, insofern der auftretende Liquiditätsengpass nicht gedeckt wird. Dazu stellen Sie bitte einen neuen Antrag und kreuzen die entsprechend Angabe im elektronischen Formular an.

 

Wer ist antragsberechtigt?

Anträge auf Soforthilfe können von Unternehmen, Soloselbstständigen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (mit bis zu 250 Erwerbstätigen) gestellt werden, die eine Betriebs- oder Arbeitsstätte in Bayern haben. Antragsteller mit bis zu 10 Beschäftigten müssen wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sein, ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.

 

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Die Grundvoraussetzung zur Beantragung der Soforthilfe sind existenzbedrohende wirtschaftliche Schwierigkeiten, die durch die Folgen der aktuellen Corona-Pandemie ausgelöst wurden. Konkret wird der Bedarf des Antragsstellers am zu erwartenden Liquiditätsengpass bemessen.

Die Berechnung des Liquiditätsengpasses stellt auf einen Betrachtungszeitraum von 3 Monaten ab Antragstellung ab und ergibt sich aus:

Einnahmen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb

abzgl. Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand ( betriebliche Mieten, Pachten, Leasingraten)

= Liquiditätsengpass für 3 Monate

Der Liquiditätsengpass ist bei der Antragstellung unbedingt konkret zu beziffern und bezieht sich auf einen 3-Monatszeitraum. Sollten die abgerufenen Mittel den tatsächlich aufgetretenen Liquiditätsengpass überdecken, kann eine Rückzahlung des Differenzbetrages erforderlich sein. Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, können nicht ausgeschöpfte Zuschüsse für zwei weitere Monate (insgesamt also 5 Monate) eingesetzt werden.

Vorhandene, betriebliche liquide Mittel sind nicht miteinzubeziehen. Auch der – im Rahmen der Soforthilfe Bayern geforderte – Einsatz von privaten liquiden Mitteln stellt keine Voraussetzung zur Beantragung der Soforthilfe mehr dar.

Antragstellende Unternehmen dürfen weiterhin nicht bereits zum 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten gewesen sein.

 

Wie hoch ist die Soforthilfe?

Die Höhe der Soforthilfe richtet sich nach der Zahl der beim Antragstellter beschäftigten Erwerbstätigen.

Antragsteller erhalten

  • 9.000 € bei bis zu 5 Erwerbstätigen
  • 15.000 € bei bis zu 10 Erwerbstätigen
  • 30.000 € bei bis zu 50 Erwerbstätigen
  • 50.000 € bei bis zu 250 Erwerbstätigen.

Dabei werden Mitarbeiter mit bis zu

  • 20 Stunden mit dem Faktor 0,5
  • 30 Stunden mit dem Faktor 0,75
  • über 30 Stunden mit dem Faktor 1

berücksichtigt. Geringfügig Beschäftigte Mitarbeiter werden mit dem Faktor 0,3 miteinbezogen.

Der Zuschuss kann maximal in Höhe des berechneten Liquiditätsengpasses beantragt werden.

 

Welche Nachweispfichten müssen Antragsteller erfüllen?

Zugunsten einer schnellen und unbürokratischen Abwicklung verzichten die Länder auf die Erbringung unmfangreicher Nachweise im Rahmen der Antragstellung. Allerdings müssen Antragsteller im Antragsformular erläutern inwiefern ihre wirtschaftlichliche Existenz und der laufende Geschäftsbetrieb aufgrund der Auswirkungen des Conrona-Virus bedroht ist. Der Antragsteller muss versichern, alle Angaben im Formular nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgetreu gemacht zu haben.

Das Wirtschaftsministerium Bayern sowie das Bundeswirtschaftsministerium weisen darauf hin, dass vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangaben den Betrugstatbestand erfüllen und Antragsteller mit einer Strafverfolgung wegen Subventionsbetruges rechnen müssen.

Die Überprüfung, inwiefern die ausbezahlte Soforthilfe zu einer Überkompensation innerhalb der 3 Monate nach Antragstellung geführt hat, soll im Rahmen der allgemeinen Verfahren wie z.B. der Steuererklärung erfolgen. Rückwirkend sollen Zuschüsse dann ggf. zurückgefordert werden. Die ausbezahlten Zuschüsse sind übrigens steuerpflichtig und sind im Rahmen der einzureichenden Steuererkärungen 2020 zu berücksichtigen.

Äntrage sind bis mindestens 31.05.2020 zu stellen.

Wichtige Links:

Wir hoffen dieser Beitrag verschafft Klarheit hinsichtlich der aktuellen Soforthilfen. Für Rückfragen stehen wir natürlich jederzeit per E-Mail oder Telefon zur Verfügung!

Wir bleiben ständig auf dem Laufenden und aktualisieren diesen News-Beitrag bei Bedarf!

Alles Gute und bleiben Sie gesund!

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