Das TSE-Kassenmodul sorgt bei vielen Unternehmern nach wie vor für Verwirrung. Bereits im Januar dieses Jahres ist die Kassensicherungsverordnung 2020 (KassenSichV) in Kraft getreten und macht damit eine manipulationssichere zertifizierte TSE in den meisten Fällen zwingend erforderlich.

Zwischenzeitlich wurden Fristverlängerungen sowie verschiedene Nichtbeanstandungsregelungen beschlossen, Bund und Länder sind sich bis heute nicht einig. Vielen Unternehmern ist daher nicht klar, ab wann genau eine TSE nun zwingend erforderlich ist oder ob sie überhaupt davon betroffen sind?

Diese und weitere Fragen wollen wir mit dem folgenden Beitrag beantworten:

Was ist eigentlich eine TSE?

Eine zertifizierte Technische Sichherheitseinrichtung (TSE) ist ein Zusatzmodul für elektronische Registrierkassen, das sämtliche Kassenvorgänge erfasst, codiert, signiert und archiviert. Die Manipulation von Kassenvorgängen und damit die Hinterziehung von Steuern soll damit deutlich erschwert bzw. ganz verhindert werden

Braucht jeder Unternehmer mit Kasse eine TSE?

Nein, noch nicht! Jede elektronische Registrierkasse mit eigener Software oder eigenem Betriebssystem, aber auch alle PC-Kassensysteme oder mobilen Kassensysteme mittels App auf Smartphone oder Tablet müssen eine zertifizierte TSE beinhalten.

Gleichzeitig sind Unternehmer jedoch nicht zum Einsatz einer elektronischen Registierkasse verpflichtet. Sofern aktuell noch eine sog. „offene Ladenkasse“ – also z.B. eine analoge Kasse – geführt wird, kann diese bis Ende 2022 weiterhin verwendet werden.

Gibt es Ausnahmen?

Ja, neben der bereits erwähnten Ausnahme für offene Ladenkassen dürfen „alte“ elektronische Kassensysteme, die

  • im Zeitraum vom 26.11.2010 bis zum 31.12.2019 angeschafft wurden und
  • die grundlegende Kassenrichtlinie erfüllen,
  • nicht aber die Möglichkeit zur Aufrüstung mit einer zertifizierten TSE haben,

ebenfalls noch bis zum 31.12.2022 verwendet werden.

Außerdem können Steuerpflichtige nach Auskunft des BMF  in Ausnahmefällen einen Härtefallantrag auf eine über den 30.09.2020 hinausgehende Befreiung von der Pflicht zum Einsatz einer TSE stellen. Der Antrag muss allerdings gut begründet sein und den vorliegenden Härtefall entsprechend belegen.

Woher bekomme ich eine TSE?

Wir empfehlen Ihnen, sich schnellstmöglich mit Ihrem Kassenhersteller in Verbindung zu setzen und sich über die Nachrüstung einer TSE zu informieren. Bei Kassen mit Onlinezugang ist auch eine Cloud-TSE-Lösung möglich.

Welche Fristen gelten zur Nachrüstung?

Grundsätzlich ist die TSE-Pflicht nach Kassensicherungsverordnung am 01.01.2020 in Kraft getreten.

Wegen technischer und organisatorischer Probleme bei der Umrüstung hat das Bundesministerium der Finanzen eine Nichtbeanstandungsregelung bis 30.09.2020 beschlossen.

Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie haben sich die Bundesländer individuell für eine eigene Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31.03.2021 entschieden.

Unter anderem in Bayern wird allerdings vorausgesetzt:

  • die TSE bei stationären Kassensystemen wurde bis 30.09.2020 verbindlich bestellt oder
  • die TSE wurde bei bei cloudbasierten Kassensystemen nachweislich in Auftrag gegeben bzw. ist nachweislich noch nicht verfügbar

Das BMF lehnt in seinem aktuellen BMF-Schreiben für die Umrüstung von TSE-Kassen eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist über den September 2020 hinaus jedoch ab, somit ist die Rechtslage nicht ganz klar. Steuerpflichtige werden in der Regel aber mit Länderfinanzbehörden zu tun haben, insofern dürfte es möglich sein, sich auf die jeweilige Landesregelung zu berufen.

Wie wird die Umrüstung überprüft?

Es existiert bereits eine Mitteilungsverpflichtung von Unternehmen gegenüber der Finanzverwaltung (§ 146a Abs. 4 AO). Das zuständige Finanzamt ist mit einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu informieren. Ein entsprechendes Verfahren steht jedoch bis dato nicht zur Verfügung. Deshalb bittet die Finanzverwaltung Unternehmen davon abzusehen, entsprechende Mitteilungen formlos zu übersenden. Stattdessen müssen Unternehmen auf das zentral bereitgestellte elektronische Mitteilungsverfahren warten.
Wir informieren Sie, sobald eine Mitteilung möglich ist.

Was droht bei Verstößen?

Bei Verstößen ist mit einem Bußgeld von bis zu € 25.000 zu rechnen. Bei Unregelmäßigkeiten in der Kassenführung besteht außerdem die Gefahr von Zuschätzungen oder im schlimmsten Fall dem Vorwurf der Steuerhinterziehung.

Weitere Einzelheiten zu diesem Thema finden Sie hier:

Sollten Sie Fragen hinsichtlich TSE, Kassenführung oder ähnlichen Themen haben, melden Sie sich gerne bei uns!

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