Auch im neuen Jahr sollen anhaltende wirtschaftlichen Einbußen aufgrund der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Einschränkungen durch umfassende Hilfsprogramme der Bundesregierung und der Länder so gut wie möglich aufgefangen werden. Seit letzter Woche können Anträge für die Überbrückungshilfe III gestellt werden, die die zum 31.12.2020 ausgelaufenen Überbrückungshilfe II vereinfachen, erweitern und ergänzen soll. Wir möchten im Folgenden einen kurzen Überblick über die Voraussetzungen, die Höhe und den Ablauf zur Beantragung der ÜHIII geben.
Wer ist antragsberechtigt?
- Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb (mind. 51% der Summe der Einkünfte im Jahr 2019).
- Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie wirtschaftlich am Markt tätig sind und zum 31.12.2020 mindestens einen Beschäftigten hatten.
Voraussetzung für eine Antragsberechtigung ist ein Corona-bedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019. Soweit November- oder Dezemberhilfe beantragt wurde, ist für diese Monate eine Beantragung ausgeschlossen. Weiter darf sich der Antragsteller am 31.12.2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.
UPDATE vom 25. Februar: Seit gestern können auch zur Prüfung der Antragsberechtigung wahlweise die monatlichen Durschnittsumsätze aus 2019 herangezogen werden, soweit es sich um Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014) oder Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe handelt.
Was wird gefördert?
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß der folgenden Liste, die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt:
- Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten soweit ein geschäftlicher Zusammenhang besteht.
- Weitere Mietkosten
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
- Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50% (ggf. auch Sonderabschreibungen für Saisonware oder verderbliche Ware)
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
- Grundsteuern
- Betriebliche Lizenzgebühren
- Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
- Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
- Personalkostenpauschale von 20% der übrigen Fixkosten (soweit keine 100%ige Kurzarbeit besteht)
- Kosten für Auszubildende
- Bauliche Modernisierungs- Modernisierungs- Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu € 20.000 pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten sowie Investitionen in Digitalisierung.
- Marketing- und Werbekosten in Höhe entsprechender Ausgaben 2019
Die Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen vor dem 1. Januar 2021 begründet worden sein. Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig!
Sonderregelungen existieren für Angehörige der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Reisebranche sowie der pyroteschnischen Industrie.
Wie hoch ist die Überbrückungshilfe?
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
- 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
- 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent
- 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent und unter 50 Prozent
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014) sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen.
Wo und wie erfolgt eine Beantragung?
Die Beantragung kann ab sofort durch einen „prüfenden Dritten“ z.B. einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Der Antrag kann bis zum 31. August 2021 gestellt werden.
Neben allgemeinen Angaben (wie beispielsweise Steuernummer, Adresse) müssen folgende Angaben gemacht werden:
- Umsatzeinbruch: Abschätzung des von den Unternehmen erzielten Umsatzes in dem/den Fördermonat(en) im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 sowie Vergleich mit den Vergleichsmonaten (vgl. 1.1).
- Betriebliche Fixkosten: Abschätzung der voraussichtlichen Fixkosten, deren Erstattung beantragt wird.
Der prüfende Dritte prüft dabei vor Antragstellung die Plausibilität der Angaben und berät den Antragstellenden bei Fragen zu Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren.
Bei der Prognose über die Umsatzentwicklung darf das Fortbestehen der tatsächlichen und rechtlichen Lage im Hinblick auf die Eindämmung der Corona-Pandemie zugrunde gelegt werden, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung besteht.
Die endgültigen Umsätze und Fixkosten sind im Rahmen einer Schlussabrechnug darzulegen. Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten. Sie muss nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 30. Juni 2022 vorgelegt werden. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen
Weitere Informationen:
Bei der Antragstellung ist der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag zu beachten. Im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe III wird dem Antragsteller ein Wahrecht eingeräumt. Eine Beantragung kann auf Basis der „Dritten geänderten Bunderegelung Kleinbeihilfen 2020“ (kumuliert max. Förderbetrag: 1 Mio. EUR) oder auf Basis der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ (kumuliert max. Förderbetrag: 3 Mio. EUR) erfolgen wobei hier die Förderhöhe auf die „ungedeckten Fixkosten“ beschränkt ist.
Weitere Einzelheiten finden Sie unter folgenden Links:
Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen, können einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 EUR erhalten. Genaueres erfahren Sie in unserem separaten News-Beitrag zur Neustarthilfe.
Sollten Sie Fragen hinsichtlich der Überbrückungshilfe haben oder unsere Unterstützung bei der Antragstellung benötigen, melden Sie sich bei uns!
Ihr Team von LKC Schrödinger & Leeb-Wittmann